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2.Rechtmäßigkeit eines Befehls

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Um die Frage nach der Rechtmäßigkeit eines Befehls zu beantworten, ist dieser an § 10 Abs. 4 SG zu messen:139 Der Vorgesetzte darf einen Befehl nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen. Ein Befehl dient einem dienstlichen Zweck, wenn er dem verfassungsrechtlichen Auftrag der Bundeswehr dient. Etwaige Privatangelegenheiten eines Vorgesetzten können daher nicht zum Inhalt eines Befehls gemacht werden. Nichtmal eine Vermischung mit privaten Dingen ist zulässig.140 Würde also z. B. der bereits mehrfach erwähnte NavGast von seinem Vorgesetzten den Befehl erhalten, nautische und navigatorische Berechnungen für dessen private Segeltour am folgenden Wochenende auszuführen, müsste er diesem Befehl in Ermangelung eines dienstlichen Zwecks nicht nachkommen.

Daneben muss der Befehl auch den „Regeln des Völkerrechts“ genügen. Damit sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechts i. S. d. Art. 25 GG angesprochen:141 So sind etwa im Fall eines bewaffneten Konflikts die Genfer oder Haager Konventionen zu beachten. Aber auch bereits in Friedenszeiten ist das Völkerrecht von Bedeutung, etwa das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 (SRÜ). Dies enthält grundlegende Festlegungen des internationalen Seerechts, z. B. in Art. 98 SRÜ die Pflicht zur Hilfeleistung auf See.

Unter die „Gesetze“, die außerdem zu beachten sind, fällt nicht nur das deutsche Verfassungsrecht, sondern auch das einfache Bundesrecht sowie Landesrecht.142 Ferner muss ein Vorgesetzter die innerhalb der Bundeswehr geltenden Dienstvorschriften berücksichtigen.143 Es ist es die Pflicht eines jeden Vorgesetzten, sich vor Befehlsgebung mit der jeweiligen Rechtslage vertraut zu machen: Gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 SG trägt er die Verantwortung für die durch ihn erteilten Befehle. Auch wenn jedes schuldhafte Erteilen eines rechtswidrigen Befehls gem. § 23 Abs. 1 SG ein Dienstvergehen darstellt, so ist ein rechtswidriger Befehl nicht per se als unverbindlich anzusehen: Die Frage der Verbindlichkeit ist anhand § 11 SG zu beurteilen.

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