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2.Hilfeleistung im Ausland (humanitäre Hilfe) (§ 63a SG)

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Hilfeleistungen im Ausland sind in § 63a SG als Verwendungen der Streitkräfte im Rahmen von humanitären Hilfeleistungen legaldefiniert. Sie werden gesondert als Dienstleistungen im Sinne von § 59 SG möglich gemacht, da sich die Erkenntnis durchgesetzt hat, dass die formalen Voraussetzungen für eine besondere Auslandsverwendung (insbesondere einen Beschluss der Bundesregierung, vgl. oben) nicht in jedem Fall rechtzeitig erwirkt werden können und daher eine eigenständige Norm für eine Heranziehung zu einem Reservistendienst in der Gestalt humanitäre Hilfe im Ausland notwendig ist.266

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