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1. Beendigung durch Untergang eines Vertragspartners
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Eine Beendigung könnte durch den Untergang eines der Vertragspartner eingetreten sein.[12] Hierauf zumindest deutet der Vortrag Araukariens hin, der Vertrag sei seinerzeit mit dem „untergegangenen“ Königreich Araukarien, nicht mit der Republik geschlossen worden. Durch die Revolution in Araukarien und den damit verbundenen Übergang von der Monarchie zur Republik ist Araukarien aber nicht als Staat untergegangen, sondern besteht als Völkerrechtssubjekt fort.[13] Es stellen sich daher im vorliegenden Fall keine Probleme der Staatennachfolge.[14]