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II. Wirksamkeitsvoraussetzungen 1. Zulässigkeit des Vorbehalts

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Auch diese Konvention enthält keinen Ausschluss von Vorbehalten. Allerdings enthält sie Regelungen zu bestimmten Vorbehalten in Art. 28 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 2, die sich nur auf prozedurale, nicht auf sachliche Fragen beziehen. Dass diesen Bestimmungen e contrario entnommen werden kann, dass nur in diesen Fällen Vorbehalte zulässig sind, wie Art. 19 lit. b WVK dies vorsieht, kann nicht ohne Weiteres angenommen werden. Der Vorbehalt Sinistriens könnte jedoch mit Sinn und Zweck des Vertrags unvereinbar sein (Art. 19 lit. c WVK). Die zentralen sachlichen Gewährleistungen der Konvention finden sich in den Artikeln 1–3. Die Art. 4 ff dienen der effektiven Ahndung dieser so definierten Folterhandlungen in den Vertragsstaaten, die Art. 17 ff der Verifikation der Beachtung durch den UN-Ausschuss gegen Folter. In Art. 1 Abs. 1 werden alle amtlichen Folterhandlungen erfasst, unabhängig davon, welche Zwecke verfolgt werden; Art. 2 Abs. 2 stellt klar, dass „außergewöhnliche Umstände gleich welcher Art, sei es Krieg oder Kriegsgefahr, innenpolitische Instabilität oder ein sonstiger öffentlicher Notstand, […] nicht als Rechtfertigung für Folter geltend gemacht werden“ dürfen. In der Konvention geht es gerade darum, ein absolutes Folterverbot festzulegen. Die Rechtfertigungsklausel, die Sinistrien mit seinem Vorbehalt einzuführen versucht hat, ist unvereinbar mit Ziel und Zweck des Vertrages und mithin unzulässig.

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