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3. Annahme

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Um rechtswirksam zu werden, bedarf der zulässige Vorbehalt regelmäßig der Annahme (Art. 20 WVK). Der IPBPR enthält insoweit keine abweichenden Regelungen (vgl. Art. 20 Abs. 1 bzw. Abs. 4 WVK). Man könnte erwägen, ob sich aus Ziel und Zweck des IPBPR als einem menschenrechtlichen Vertrag ergibt, dass gemäß Art. 20 Abs. 2 WVK zur Wirksamkeit des Vorbehalts die ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung aller Vertragsparteien erforderlich ist. Zwar wäre es wünschenswert, wenn alle Vertragsparteien eines menschenrechtlichen Vertrags gleichermaßen in vollem Umfang an den Vertrag gebunden wären; zwingend geboten ist dies jedoch nicht. Auf die Ausführungen zur Zulässigkeit des Vorbehalts zu Art. 27 IPBPR sei hier sinngemäß verwiesen. Das früher verbreitete Integritätsdogma, wonach nur bei Einstimmigkeit Vorbehalte angenommen werden konnten, ist nach 1945 im Zuge einer Ausweitung multilateraler Vertragssysteme aufgegeben worden.[8] Im Interesse größtmöglicher Durchsetzung multilateraler Verträge erscheint es besser, einen Staat zumindest in Teilen an einen Vertrag zu binden als überhaupt nicht.[9] Dies hat in seinem Gutachten zur Völkermord-Konvention der IGH auch für menschenrechtliche Verträge betont.[10] Auch die überwältigende Staatenpraxis führt vor Augen, dass Vorbehalte hier den allgemeinen Regeln der Art. 20 ff WVK folgen – mit der Konsequenz einer weitgehenden Bilateralisierung der Vertragsbeziehungen innerhalb multilateraler Vertragswerke.[11] Dem Sachverhalt sind keine Hinweise auf etwaige Annahmeerklärungen oder Einsprüche zu entnehmen. Allerdings gilt gemäß Art. 20 Abs. 5 WVK der Vorbehalt als angenommen, wenn bis zum Ablauf von zwölf Monaten ab Notifikation (oder bis zum Zeitpunkt der Zustimmung, selbst durch den Vertrag gebunden zu sein) von einem Staat kein Einspruch erhoben worden ist. Zu den Staaten, die Einspruch angemeldet haben sollten oder noch rechtzeitig anmelden sollten (der Sachverhalt trifft insoweit keine Aussagen), würde der Vertrag dann in dem durch Art. 21 Abs. 3 WVK bestimmten Umfang gelten.

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