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4. Beendigung infolge nachträglicher Unmöglichkeit

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Dass die Erfüllung Araukarien nachträglich unmöglich geworden wäre (vgl. Art. 61 WVK), ließe sich nur mit fehlenden Finanzmitteln begründen. Wirtschaftliche Probleme befreien indes nicht von der Verpflichtung zur Erfüllung einer vereinbarten Geldleistungspflicht.[17] Auch im zwischenstaatlichen Verkehr gilt, dass man „Geld zu haben hat“.

Klausurenkurs im Völkerrecht

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