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3. Beendigung infolge Vertragsverletzung

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Araukarien hält sich auch deswegen für berechtigt, den Vertrag für beendet zu erklären, weil Baobab sich seinerseits nicht an die Vereinbarung gehalten hat. In der Tat gestattet Art. 60 WVK die einseitige Lösung von einem bilateralen Vertrag, wenn die andere Partei eine erhebliche Vertragsverletzung zu verantworten hat. Eine solche „erhebliche“ Verletzung liegt nach Art. 60 Abs. 3 lit. b WVK vor, wenn gegen eine nach Ziel und Zweck des Vertrages wesentliche Bestimmung verstoßen wird. Welche Bestimmung für die Erreichung von Ziel und Zweck des Vertrages wesentlich ist, muss durch Auslegung ermittelt werden.[16] Araukarien rügt die fehlende Abstimmung hinsichtlich der Größe des Wappenschildes als vertragswidriges Verhalten, was jedoch kaum als für den Kaufvertrag wesentlich betrachtet werden kann. Der Vertragszweck ist die Lieferung (und Bezahlung) der Limousinen. Der Verstoß gegen eine vertragliche Nebenpflicht hat zur Folge, dass Baobab nach den allgemeinen Regeln der Verantwortlichkeit Wiedergutmachung zu leisten hat (hier könnte zwischen den Parteien z. B. die gänzliche Entfernung des Wappenschildes vereinbart werden), berechtigt Araukarien aber nicht zum Rücktritt vom Vertrag.

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