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2. Beendigung durch Rücktritt
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Eine Beendigung könnte aber durch den von der neuen Regierung „vorsorglich“ ausgesprochenen Rücktritt vom Vertrag eingetreten sein. Mangels ausdrücklicher vertraglicher Regelung oder eines Einvernehmens zwischen den Parteien kommt eine Beendigung nach Art. 54 WVK nicht in Frage. Gemäß Art. 56 Abs. 1 WVK gibt es bei einem Vertrag, der wie im vorliegenden Fall eine Rücktritts- oder Kündigungsmöglichkeit nicht vorsieht, kein Recht zum Rücktritt, sofern nicht einer der beiden dort genannten Ausnahmefälle vorliegt. Dass die Vertragsparteien die Möglichkeit eines Rücktritts zuzulassen beabsichtigten (lit. a), ist nicht ersichtlich. Aus der Natur eines Kaufvertrages (lit. b) dürfte auch kaum ein Recht zu einem einseitigen Rücktritt zu folgern sein, da dieser auf die einmalige gegenseitige Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen gerichtet ist.[15]