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Bei den Erklärungen könnte es sich um Vorbehalte zu völkerrechtlichen Verträgen handeln, deren rechtliche Wirkungen sich nach den Art. 19 ff WVK bestimmen. Von den Vorbehalten abzugrenzen sind bloße Interpretationserklärungen. Dabei ist gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. d WVK die Bezeichnung einer Erklärung unerheblich für die Einordnung als Vorbehalt, solange diese Erklärung von einem Staat einseitig bei der Unterzeichnung, Ratifikation etc.[1] eines Vertrags oder bei dem Beitritt zu einem Vertrag abgegeben wird und der Staat damit bezweckt, die Rechtswirkungen einzelner Bestimmungen für sich auszuschließen oder abzuändern. Es ist nun im Einzelnen zu untersuchen, welche der Erklärungen tatsächlich Vorbehalte im Sinne der WVK sind und ob diese rechtswirksam sind.

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