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5. Beendigung wegen grundlegender Änderung wesentlicher Umstände

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Hinweis:

Art. 62 WVK ist in seiner Regel-Ausnahme-Rückausnahme-Struktur etwas unübersichtlich gefasst. Voraussetzung für die Berufung auf die Klausel ist 1) eine grundlegende Änderung von Umständen, die bei Vertragsschluss vorlagen und die 2) von den Parteien nicht vorhergesehen wurden. Zudem müssen diese Umstände 3) wesentliche Grundlage für die Zustimmung aller (!) Parteien gewesen sein, und 4) die Änderung muss die noch ausstehenden Verpflichtungen in ihrem Ausmaß tiefgreifend umgestalten. Schließlich darf es sich 5) nicht um einen Grenzvertrag handeln, und 6) die Partei, die sich auf die Veränderung der Umstände beruft, darf diese Änderung nicht ihrerseits deliktisch herbeigeführt haben.

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Araukarien beruft sich schließlich noch auf eine grundlegende Änderung der Umstände gegenüber dem Vertragsschluss (sog. clausula rebus sic stantibus, Art. 62 WVK).[18] Eine Änderung der bei Vertragsschluss vorliegenden Umstände kann gewiss in der araukarischen Revolution und dem Übergang zur Republik gesehen werden. Auch einen grundlegenden Charakter wird man diesem Ereignis nicht absprechen können; politische Gründe sind von der clausula rebus sic stantibus nicht a priori ausgenommen. Die Änderung der Umstände wurde von den Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrags auch nicht vorausgesehen. Art. 62 WVK gestattet aber nur dann ausnahmsweise eine Lösung vom Vertrag, wenn der nun geänderte Umstand wesentliche Grundlage für die Zustimmung der Parteien war und eine tiefgreifende Umgestaltung der noch zu erfüllenden Vertragspflichten mit sich bringen würde. Zwar können politische Verhältnisse wesentliche Grundlage von Verträgen sein, etwa bei Verteidigungsbündnissen oder anderen „politischen“ Verträgen;[19] bei einem Kaufvertrag indes ist die Verwendung der Kaufsache regelmäßig die Angelegenheit des Käufers und für den Verkäufer nicht von Interesse. Dass auf araukarischer Seite kein Interesse mehr an der Lieferung von Luxuslimousinen mit dem alten Staatswappen besteht, ist somit kein Grund, den Fortfall einer wesentlichen Grundlage für die Zustimmung der Parteien, beider Parteien, anzunehmen. Da insoweit eine objektive Sichtweise einzunehmen ist,[20] kann sogar nicht einmal für die araukarische Seite anerkannt werden, dass ein wesentlicher Grund für den Vertrag weggefallen ist, hatte der Vertrag doch keinen spezifischen Bezug zur Monarchie. Die Wagen können auch anderweitig als Dienstwagen eingesetzt werden; das Wappen ließe sich im Bedarfsfall wieder überlackieren. Schließlich ist bei einem Kaufvertrag nicht zu erkennen, worin die tiefgreifende Umgestaltung der Pflicht zur Lieferung der Kaufsache und zur Zahlung des Kaufpreises liegen soll, wenn es in einem der Vertragsstaaten zu einem Wandel der politischen Verhältnisse kommt. Auch aus Art. 62 WVK lässt sich kein Rücktrittsrecht Araukariens ableiten.

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Weitere Gründe für eine mögliche Beendigung des Vertrages kommen nicht in Betracht. Der Vertrag ist somit nach wie vor wirksam und Araukarien zur Abnahme der Limousinen und zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises verpflichtet.

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