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A. Erklärung zu Art. 27 IPBPR I. Rechtsnatur der Erklärung
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Mit der Ausnahme von Art. 27 IPBPR bezweckt Sinistrien, die Rechtswirkungen dieser Bestimmung für sich auszuschließen. Da die Bezeichnung insoweit irrelevant ist (Art. 2 Abs. 1 lit. d WVK), handelt es sich zweifelsfrei um einen Vorbehalt im Sinne der WVK.