Читать книгу Klausurenkurs im Völkerrecht - Andreas von Arnauld - Страница 58
2. Form und Verfahren
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Gemäß Art. 23 Abs. 1 WVK bedarf der Vorbehalt der Schriftform und muss den Vertragsparteien und sonstigen Völkerrechtssubjekten, die berechtigt sind, Vertragsparteien zu werden, notifiziert werden. Hiervon ist mangels gegenteiliger Angaben im Sachverhalt auszugehen. Besondere Verfahrensvorschriften gelten für Vorbehalte bei einem Beitritt zu multilateralen Verträgen nicht. Zudem setzt Art. 2 Abs. 1 lit. d WVK für den Vorbehalt schon begrifflich voraus, dass dieser beim Beitritt zum Vertrag abgegeben wird. Dies ist hier der Fall.