Читать книгу Klausurenkurs im Völkerrecht - Andreas von Arnauld - Страница 56
II. Wirksamkeitsvoraussetzungen
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Um wirksam zu sein, muss der Vorbehalt regelmäßig gemäß Art. 19 WVK zulässig sein, in Form und Verfahren Art. 23 WVK entsprechend angebracht werden und bedarf der Annahme nach Art. 20 WVK.