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C. Erklärung zur Anti-Folter-Konvention I. Rechtsnatur
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Die Erklärung ist ausdrücklich als „Interpretationserklärung“ abgefasst. Wie bereits gesagt, ist die Bezeichnung jedoch gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. d WVK unbeachtlich für die Ermittlung der Rechtsnatur einer „vorbehaltsähnlichen“ Erklärung. Angesichts der verbindlichen Definition von „Folter“ in Art. 1 Abs. 1 der Anti-Folter-Konvention, die gerade auf amtliche Handlungen abzielt und keine Ausnahme der von Sinistrien angebrachten Art kennt, ist die Grenze zur bloßen Interpretation deutlich überschritten. Es handelt sich mithin um einen Vorbehalt.