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1.Erfolgs- und Tätigkeitsdelikte
Оглавление109Nach der spezifischen Beziehung zwischen der strafbaren Handlung und einem möglichen Erfolg können Erfolgsdelikte und Tätigkeitsdelikte unterschieden werden.
Definition
Unter einem Erfolgsdelikt versteht man ein Delikt, bei welchem der gesetzliche Tatbestand den Eintritt eines von der Handlung räumlich, zeitlich oder gedanklich abgrenzbaren Erfolges in der Außenwelt voraussetzt.
Bsp.: Der von der Tötungshandlung (z. B. einem Schuss) abtrennbare Erfolg des Totschlags, § 212 StGB, ist der Tod eines Menschen. Als Bindeglied zwischen Handlung und Erfolg ist dabei stets die Ursächlichkeit genau dieser Handlung für genau diesen Erfolg notwendig. Diese Ursächlichkeit nennt man Kausalität.43 Prüfungsstandort dieser Merkmale ist jeweils der objektive Tatbestand.
Definition
Unter einem (schlichten) Tätigkeitsdelikt versteht man ein Delikt, bei dem der Tatbestand allein durch die Handlung als solche erfüllt wird, ein konkreter (hinzutretender) Erfolg also nicht erforderlich ist.
Bsp.: Der Meineid, § 154 StGB, ist bereits dann vollendet, wenn der Zeuge falsch schwört. Ein Erfolg, etwa in der Form, dass der Richter der falschen Aussage Glauben schenkt, ist nicht notwendig. Zwar ist hier die Verwirklichung eines bestimmten Erfolges (im genannten Beispiel: das unrichtige Urteil) regelmäßig gesetzgeberisches Motiv für die Schaffung dieses Tatbestandes. Dennoch ist der Eintritt des entsprechenden Erfolges kein Tatbestandsmerkmal. Im objektiven Tatbestand ist daher allein die Tathandlung zu prüfen. Da die schlichten Tätigkeitsdelikte keinen Erfolg voraussetzen, sind sie durchweg als abstrakte Gefährdungsdelikte anzusehen.
Definition
Unter einem kupierten Erfolgsdelikt versteht man ein Delikt, bei dem ein Erfolg zwar nicht in den objektiven Tatbestand mit einbezogen ist, jedoch eine auf den Erfolg zielende Absicht des Täters verlangt wird.
Bsp.: Beim Diebstahl, § 242 StGB, ist die Zueignung kein objektives Tatbestandsmerkmal, sie muss vielmehr lediglich beabsichtigt sein (Absicht, sich die Sache rechtswidrig zuzueignen). Zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes reicht also allein eine bestimmte Tathandlung aus, der Erfolg muss vom Täter lediglich angestrebt sein. Prüfungsstandort der Tathandlung (hier: Wegnehmen) ist dabei der objektive Tatbestand, der (lediglich beabsichtigte) Erfolg muss hingegen im subjektiven Tatbestand festgestellt werden. Hieran ändert sich auch nichts, wenn der Erfolg tatsächlich eingetreten ist (der Täter sich also, im genannten Beispiel, die Sache tatsächlich zugeeignet hat).