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5.Allgemeindelikte, Sonderdelikte, eigenhändige Delikte

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115Straftatbestände können ferner nach dem jeweiligen Täterkreis abgegrenzt werden, der für die Deliktsbegehung in Frage kommt. Dabei können Allgemeindelikte, echte und unechte Sonderdelikte und eigenhändige Delikte unterschieden werden.

Definition

Unter einem Allgemeindelikt versteht man ein Delikt, welches von jedermann begangen werden kann (d. h. keine besondere Subjektstellung des Täters verlangt).

Bsp.: Eine Sachbeschädigung, § 303 StGB, kann durch jede natürliche Person als Täter begangen werden. Ein Allgemeindelikt erkennt man regelmäßig daran, dass der entsprechende Tatbestand den Täter mit „Wer […]“ umschreibt.

Definition

Unter einem Sonderdelikt versteht man ein Delikt, welches nur von einem Täter begangen werden kann, der eine besondere, im jeweiligen Tatbestand eigens umschriebene Subjektqualität aufweist.

Definition

Unter einem echten Sonderdelikt versteht man ein Delikt, bei dem die besondere Subjektqualität des Täters strafbegründende Bedeutung hat (d. h., wenn bei Fehlen dieser besonderen Subjektqualität überhaupt keine Straftat vorläge).

Bsp.: Wegen einer Bestechlichkeit, § 332 StGB, kann sich nur ein „Amtsträger“ strafbar machen. Ein „Grundtatbestand“ für jedermann existiert insofern nicht. Wer diese besondere Täterqualifikation (hier: die Amtsträgereigenschaft) nicht aufweist, kann niemals Täter dieses Delikts, sondern höchstens Anstifter oder Gehilfe sein (z. B. die Ehefrau, die ihren Mann, der Beamter ist, dazu auffordert, Geld für seine Amtshandlungen zu nehmen).

Definition

Unter einem unechten Sonderdelikt versteht man ein Delikt, bei dem die besondere Subjektqualität des Täters strafschärfende Bedeutung hat, das Grunddelikt jedoch von jedermann begangen werden kann.

Bsp.: Bei einer Körperverletzung im Amt, § 340 StGB, kann ebenfalls nur ein Amtsträger Täter sein. Allerdings existiert in diesem Fall ein „Grundtatbestand“ für jedermann, nämlich die einfache Körperverletzung nach § 223 StGB. Wer hier die besondere Täterqualifikation (hier: die Amtsträgereigenschaft) nicht aufweist, kann sich täterschaftlich lediglich wegen des Grunddelikts strafbar machen.

Definition

Unter einem eigenhändigen Delikt versteht man ein Delikt, welches nur durch eine persönliche Ausführung (d. h. durch die unmittelbare eigenhändige Vornahme der tatbestandsmäßigen Handlung) begangen werden kann.

Bsp.: Bei einem Meineid, § 154 StGB, kann nur derjenige Täter sein, der selbst schwört. Bei einer Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB, kommt nur derjenige, der selbst betrunken Auto fährt, als Täter in Frage, nicht aber der betrunkene Beifahrer, der den betrunkenen Fahrer dazu überredet, ihn nach Hause zu fahren. Insoweit stellen eigenhändige Delikte stets Sonderdelikte dar – nur wird hier der Täterkreis im Gesetz nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Personengruppe eingeschränkt.

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