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2.Verletzungs- und Gefährdungsdelikte
Оглавление110Nach der Intensität der Beeinträchtigung des betroffenen Rechtsguts werden Verletzungs- und Gefährdungsdelikte unterschieden.
Definition
Unter einem Verletzungsdelikt versteht man ein Delikt, bei dem das geschützte Rechtsgut durch eine menschliche Handlung konkret beeinträchtigt (= verletzt) werden muss.
Bsp.: Eine Körperverletzung, § 223 StGB, ist nur erfüllt, wenn eine körperliche Misshandlung tatsächlich vorliegt. Bei den Verletzungsdelikten handelt es sich in aller Regel auch um Erfolgsdelikte. Andererseits sind nicht alle Erfolgsdelikte zwingend Verletzungsdelikte, da der tatbestandsmäßige Erfolg nicht immer in der Verletzung eines bestimmten Tatobjekts oder einer Rechtsgutsbeeinträchtigung besteht. So sind auch die sogleich noch darzustellenden konkreten Gefährdungsdelikte als Erfolgsdelikte anzusehen, da der tatbestandsmäßige Erfolg hier in der konkreten Gefährdung liegt.
Definition
Unter einem Gefährdungsdelikt versteht man ein Delikt, bei dem es ausreicht, wenn der Täter durch seine Tathandlung das Rechtsgut lediglich gefährdet.
111Es lassen sich zwei Formen von Gefährdungsdelikten unterscheiden: die konkreten und die abstrakten Gefährdungsdelikte. Zwischen diesen beiden Formen stehen noch die sog. „abstrakt-konkreten“ Gefährdungsdelikte, die auch „Eignungsdelikte“ genannt werden, die aber für das juristische Studium weniger bedeutsam sind.
Definition
Unter einem konkreten Gefährdungsdelikt versteht man ein Delikt, bei dem der tatbestandliche Erfolg in der konkreten Gefährdung des Tatobjekts liegt. Die aus einer menschlichen Handlung resultierende Gefahr muss dabei konkret vorliegen, ohne dass jedoch eine Verletzung zwingend erforderlich ist.
Bsp.: Zur Kennzeichnung eines konkreten Gefährdungsdeliktes verwendet der Gesetzgeber regelmäßig die Formulierung: „[…] und dadurch [d. h. durch die Tathandlung] Leib oder Leben […] gefährdet“, wie dies z. B. bei der Straßenverkehrsgefährdung, § 315c StGB, der Fall ist. Eine konkrete Gefährdung liegt dabei immer dann vor, wenn das Ausbleiben einer Verletzung nur noch vom Zufall abhängt. Der Eintritt der konkreten Gefahr ist bei diesen Delikten (objektives) Tatbestandsmerkmal mit der Folge, dass die Gefährdung (die jeweils konkret festzustellen ist) vom Vorsatz des Täters umfasst sein muss.
Definition
Unter einem abstrakten Gefährdungsdelikt versteht man ein Delikt, bei dem die aus einer menschlichen Handlung resultierende Gefahr lediglich gesetzgeberisches Motiv, jedoch nicht Tatbestandsmerkmal ist.
Bsp.: So soll die schwere Brandstiftung, § 306a Abs. 1 StGB, das Leben von Menschen schützen, welches durch das Inbrandsetzen der genannten Gebäude regelmäßig gefährdet ist. Im Tatbestand hat dieses Motiv des Gesetzgebers jedoch keinen Niederschlag gefunden. Bei den abstrakten Gefährdungsdelikten hat der Gesetzgeber eine bestimmte Verhaltensweise generell als so gefährlich angesehen, dass er auf das Erfordernis des Eintritts einer konkreten Gefahr verzichtet hat. Weder eine mögliche Verletzung noch eine irgendwie geartete Gefährdung sind daher Tatbestandsmerkmale. Allein die gefährliche Tätigkeit als solche ist unter Strafe gestellt. Die abstrakten Gefährdungsdelikte sind daher zumeist auch schlichte Tätigkeitsdelikte. Als weiteres in der Praxis bedeutsames Beispiel ist die Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB, zu nennen. Hier wird bereits das Fahren in fahruntauglichem Zustand unter Strafe gestellt, selbst wenn eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht vorliegt).
Definition
Unter einem abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikt (oder auch: Eignungsdelikt) versteht man ein Delikt, bei dem die aus einer menschlichen Handlung resultierende Gefahr wenigstens generell geeignet sein muss, bestimmte Verletzungen herbeizuführen. Eine konkrete Gefährdung ist dabei jedoch nicht erforderlich.
Bsp.: Bei der Luftverunreinigung, § 325 StGB, muss die Handlung (Verursachung von Luftveränderungen) wenigstens (abstrakt) geeignet sein „die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen“.