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3.Zustands- und Dauerdelikte

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112Je nachdem, ob der Täter durch seine Tathandlung ein konkretes Ereignis (z. B. den Tod eines Menschen im Rahmen des § 212 StGB) oder eine länger anhaltende Wirkung erzielt (wie z. B. bei der Freiheitsberaubung, § 239 StGB), unterscheidet man zwischen Zustands- und Dauerdelikten.

Definition

Unter einem Zustandsdelikt versteht man ein Delikt, bei dem bereits das bloße Herbeiführen eines bestimmten Zustandes den Unrechtstatbestand verwirklicht.

Bsp.: Bei der Körperverletzung, § 223 StGB, führt allein die Tathandlung der Gesundheitsschädigung zur Verwirklichung des Tatbestands. Der Täter muss diese Gesundheitsschädigung danach nicht noch durch weitere Handlungen aufrechterhalten (obwohl die Gesundheitsschädigung bis zum Zeitpunkt der endgültigen Heilung natürlich andauert, diese aber vom Täter nicht mehr beeinflusst werden kann).

Definition

Unter einem Dauerdelikt versteht man ein Delikt, bei dem nicht nur die Herbeiführung eines bestimmten Zustandes, sondern auch dessen Fortdauern den gesetzlichen Unrechtstatbestand verwirklicht.

Bsp.: Der Hausfriedensbruch, § 123 StGB, ist bereits mit dem Betreten des fremden Grundstücks vollendet. Das Delikt „dauert“ aber bis zum Verlassen desselben fort. Oftmals ist eine gewisse Dauer sogar für die Deliktsverwirklichung zwingend erforderlich, wie z. B. bei der Freiheitsberaubung, § 239 StGB, denn hierfür reicht ein lediglich kurzfristiges Festhalten gerade nicht aus.

113Während bei den Dauerdelikten das Delikt mit dem Beginn der tatbestandsmäßigen Handlung regelmäßig vollendet, aber erst mit dem Ende des rechtswidrigen Zustandes beendet ist,44 ist die Tat bei den Zustandsdelikten mit dem Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges zumeist zugleich vollendet und beendet (z. B. bei der Körperverletzung, § 223 StGB). Es gibt aber auch hier Ausnahmen (z. B. beim Diebstahl, § 242 StGB – Vollendung mit der Wegnahme der Sache, Beendigung mit dem Sichern der Beute). Hinzuweisen ist schließlich noch darauf, dass Dauerdelikte zumeist als schlichte Tätigkeitsdelikte ausgestaltet sind.

Strafrecht Allgemeiner Teil

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