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3.Außenbezug

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129Ferner muss das menschliche Verhalten in irgendeiner Form eine Wirkung in der Außenwelt nach sich ziehen. Ein reines „Gesinnungsunrecht“ kann nicht bestraft werden.

Bsp.: Anton sitzt zu Hause in seinem Wohnzimmersessel und hört seinen Nachbarn Norbert zu später Stunde nach Hause kommen. Weil ihn dies stört und er Norbert ohnehin nicht leiden kann, wünscht er ihm den Tod. In der Nacht stirbt Norbert an einem Herzversagen. – Hier fehlt es nicht erst an einer feststellbaren Kausalität zwischen den bösen Wünschen und dem späteren Erfolg, es lag vielmehr bereits keine Handlung vor, da der rein innerlich bleibende Wunsch Antons strafrechtlich nicht als „Handlung“ angesehen werden kann.

130Der geforderte Außenbezug kann sowohl in einer Veränderung der Außenwelt (bei Delikten durch aktives Tun) als auch in einer Nichtveränderung der Außenwelt (bei Unterlassungsdelikten) bestehen. Auch im letzteren Fall liegt ein strafrechtlich relevantes Verhalten vor, welches eine Wirkung in der Außenwelt hinterlässt. Im Gegensatz zum aktiven Tun liegt das strafrechtlich relevante Verhalten hier jedoch darin, dass man eine bestimmte Veränderung in der Außenwelt gerade nicht herbeiführt, obwohl man rechtlich dazu verpflichtet ist.

Strafrecht Allgemeiner Teil

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