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4.Begehungs- und Unterlassungsdelikte

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114Nach den beiden Grundformen menschlichen Verhaltens (Tun und Unterlassen) unterscheidet man ferner Begehungsdelikte und Unterlassungsdelikte. Im Rahmen der Unterlassungsdelikte kann dann noch zwischen echten und unechten Unterlassungsdelikten unterschieden werden.45

Definition

Unter einem Begehungsdelikt versteht man ein Delikt, bei dem die Tatbestandsverwirklichung an ein aktives Tun anknüpft.

Bsp.: Der Totschlag, § 212 StGB, kann dadurch verwirklicht werden, dass der Täter einen anderen Menschen ersticht, erschießt oder erdrosselt, d. h. ein aktives Tun an den Tag legt. Er muss den Tatbestand hier also gerade durch eine aktive Handlung verwirklichen.

Definition

Unter einem Unterlassungsdelikt versteht man ein Delikt, bei dem der Täter den tatbestandsmäßigen Erfolg durch Nichtstun, d. h. durch bloßes Unterlassen erfüllt.

Definition

Unter einem echten Unterlassungsdelikt versteht man ein Delikt, bei dem die Voraussetzungen, unter denen ein Unterlassen strafbar ist, in einem eigenen Tatbestand vollständig umschrieben werden. Hier erschöpft sich die Tatbestandserfüllung in dem Verstoß gegen eine bestimmte Gebotsnorm (= Norm, die einer bestimmten Person ein bestimmtes Verhalten vorschreibt), die als solche im Gesetz abschließend normiert ist. Der Täter muss dabei eine bestimmte, ihm vom Gesetz vorgeschriebene Tätigkeit gerade nicht vornehmen.

Bsp.: Ein klassisches echtes Unterlassungsdelikt stellt die Unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB, dar. Hier ist allein das Unterlassen der Hilfeleistung strafbar, auch wenn das Opfer hierdurch letztlich gar nicht geschädigt wird. Die Voraussetzungen, wann eine Hilfeleistung erforderlich ist, sind in § 323c StGB abschließend beschrieben.

Definition

Unter einem unechten Unterlassungsdelikt versteht man ein Delikt, bei dem die Unterlassungsstrafbarkeit nicht ausdrücklich im Gesetz normiert ist, sondern die Nichtabwendung eines tatbestandsmäßigen Erfolges erst im Vergleich mit einem Begehungsdelikt unter den Voraussetzungen des § 13 StGB begründet werden kann, was regelmäßig voraussetzt, dass der Täter eine besondere Rechtspflicht zum Handeln (= Garantenpflicht) besitzt.

Bsp.: Ein Totschlag, § 212 StGB, kann nicht nur durch aktives Tun (Erstechen, Erschießen, Erwürgen etc.), sondern auch durch Unterlassen begangen werden, z. B. wenn eine Mutter ihrem neugeborenen Kind keine Nahrung gibt und es dadurch verhungert. Dabei ist anzumerken, dass nahezu jedes im StGB normierte Delikt sowohl durch Tun als auch durch Unterlassen verwirklicht werden kann. Üblicherweise wird in einem Tatbestand allerdings nur ein Verbot ausgesprochen und ein bestimmtes Verhalten oder eine bestimmte Erfolgsherbeiführung mit Strafe bedroht. Wird nun derselbe Erfolg (z. B. der Tod eines Menschen) durch ein Nichthandeln verursacht, ist dies in gleicher Weise strafbar wie wenn der Täter den Erfolg durch aktives Tun herbeigeführt hätte. Notwendig ist dabei jedoch immer eine besondere (sich aus der Rechtsordnung ableitende) Pflicht des Unterlassenden, den tatbestandsmäßigen Erfolg abzuwenden (die bereits genannte Garantenpflicht46). Besteht eine solche besondere Garantenpflicht nicht (wie z. B. bei einem Spaziergänger, der einem Ertrinkenden in einem einsamen Waldsee nicht hilft), scheidet eine Strafbarkeit wegen eines unechten Unterlassungsdelikts aus (in Frage kommt dann aber eine Strafbarkeit wegen des echten Unterlassungsdelikts der unterlassenen Hilfeleistung, § 323c StGB).

Strafrecht Allgemeiner Teil

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