Читать книгу Strafrecht Allgemeiner Teil - Bernd Heinrich - Страница 51

7.Sonstige Deliktsarten

Оглавление

120Abschließend sind noch kurz einige weitere Deliktsarten zu nennen, die hier unsystematisch nebeneinandergestellt werden sollen, die aber im Laufe dieses Grundrisses an mehreren Stellen noch eine Rolle spielen werden.

Definition

Unter einem Wahndelikt versteht man ein Delikt, bei dem der Täter irrig annimmt, sein in tatsächlicher Hinsicht vollständig und richtig erkanntes Verhalten würde gegen eine in Wirklichkeit nicht existierende Verbotsnorm verstoßen. Das Wahndelikt, welches oft vom (in der Regel strafbaren) untauglichen Versuch abzugrenzen ist50, ist nach deutschem Recht straflos.

Bsp.: Der Täter begeht einen Ehebruch in der Annahme, es handle sich dabei um ein strafbares Verhalten.

Definition

Unter einem Distanzdelikt versteht man ein Delikt, bei dem die strafrechtlich relevante Handlung und der dadurch bewirkte Erfolg notwendigerweise räumlich auseinanderfallen.

Bsp.: Bei der Verbreitung pornographischer Darbietungen durch den Rundfunk, § 184 Abs. 2 StGB, fallen Handlungsort (z. B. dort, wo der Täter eine betreffende Darstellung aussendet) und der Ort, an dem der Empfänger die entsprechende Darstellung wahrnimmt, notwendigerweise auseinander. – Die Deliktsgruppe bedarf insbesondere dann einer besonderen Betrachtung, wenn der Erfolg auf einem anderen Staatsgebiet eintritt (vgl. hierzu § 9 StGB).

Definition

Unter einem Unternehmensdelikt ist ein Delikt zu verstehen, welches aufgrund seiner tatbestandlichen Fassung („wer es unternimmt […]“) sowohl den Versuch als auch die Vollendung erfasst (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB).

Bei diesen Delikten, wie z. B. beim Hochverrat, § 81 StGB, stellt also bereits der Versuch ein vollendetes Delikt dar. Gesetzgeberisches Motiv für die Schaffung solcher Delikte ist es, hier einerseits den Versuch überhaupt tatbestandlich zu erfassen, andererseits aber auch, die üblichen Strafmilderungsmöglichkeiten beim Versuch, § 23 Abs. 2 StGB, sowie den Rücktritt vom Versuch, § 24 StGB, auszuschließen.

Literaturhinweise

Baur, Tatbestandstypenlehre und ihre Bedeutung für die Fallbearbeitung, ZJS 2017, 529, 655 (gelungener Überblick über die Bedeutung der verschiedenen Deliktsarten in der Klausur); Petersen, Typische Subsumtionsfehler in (straf-)rechtlichen Gutachten, JURA 2002, 105 (kurze Einführung anhand von Beispielen); Rönnau, Grundwissen – Strafrecht: Erfolgs- und Tätigkeitsdelikte, JuS 2010, 961 (kurzer Überblick zu den Deliktsarten); ders., Grundwissen – Strafrecht: Objektive Bedingungen der Strafbarkeit, JuS 2011, 697 (kurze Einführung); Satzger, Die eigenhändigen Delikte, JURA 2011, 103 (verständliche Einführung mit Beispielen)

BGHSt 14, 132 – Kirmes (objektive Bedingung der Strafbarkeit bei § 231 StGB); BGHSt 16, 124 – Vollrausch (objektive Bedingung der Strafbarkeit bei § 323a StGB); BGHSt 16, 130 – Zechschuld (objektive Bedingung der Strafbarkeit bei § 231 StGB)

Strafrecht Allgemeiner Teil

Подняться наверх