Читать книгу Strafrecht Allgemeiner Teil - Bernd Heinrich - Страница 57
2.Anknüpfung an ein konkretes Verhalten
Оглавление128Einer strafrechtlichen Prüfung muss stets ein konkretes menschliches Verhalten zugrunde liegen. Eine pauschale Bestrafung für eine schlechte Lebensführung ist nicht möglich.
Bsp.: Der alkoholabhängige Bruno tötet im Zustand der Schuldunfähigkeit einen Zechkumpan, mit dem er sich um eine Flasche Schnaps gestritten hat. – Wegen der konkreten Tötungshandlung kann Bruno nicht bestraft werden, da er zu diesem Zeitpunkt schuldunfähig war, § 20 StGB. Auch eine Bestrafung wegen schlechter Lebensführung (durch das Herbeiführen seiner Alkoholabhängigkeit, die letztlich zu der Tat geführt hat) scheidet aus, weil hier kein konkret feststellbares Verhalten vorliegt. Das systematische Herbeiführen der Alkoholabhängigkeit an sich ist nicht strafbar.