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III.Abgrenzung von Handlung, Kausalität, Vorsatz und Schuld

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124Die Frage, ob eine bestimmte Handlung zu einem bestimmten Erfolg führt oder ob der Täter mit einer bestimmten Handlung einen bestimmten Erfolg beabsichtigt oder für diesen Erfolg verantwortlich ist, hat nichts mit dem Begriff der Handlung an sich zu tun. Dies ist eine Folge der strafrechtlichen Untergliederung in verschiedene Ebenen, die sauber voneinander zu trennen sind.

Bsp.: Anton fährt mit seinem Auto durch die Stadt. Plötzlich springt vor ihm, ohne dass er damit gerechnet hat, ein Kind auf die Fahrbahn, wird von dem Auto erfasst und getötet. – Hier hat Anton gehandelt. Er ist Auto gefahren. Das reicht für die Feststellung der Handlung als Anknüpfungspunkt für die Prüfung strafrechtlichen Verhaltens aus. Ob sein Handeln für den Tod des Kindes ursächlich war, ob ihm der Tod des Kindes als „sein Werk“ zugerechnet werden kann und ob er hinsichtlich des Todes des Kindes vorsätzlich, fahrlässig oder nicht fahrlässig gehandelt hat, ist für die Frage des Vorliegens einer Handlung irrelevant.

Strafrecht Allgemeiner Teil

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