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1.Vorliegen eines menschlichen Verhaltens

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126Als erstes muss ein menschliches Verhalten vorliegen. Naturereignisse (z. B. ein Dammbruch) oder das Verhalten von Tieren können keine Strafbarkeit auslösen. Hier ist jedoch stets zu prüfen, ob nicht ein menschliches Verhalten als Auslöser diente.

Bsp.: Anton hat einen hoch aggressiven Hund, den er loswerden möchte. Daher öffnet er eines Abends den Hundezwinger und lässt die Türe weit aufstehen. Seine Ehefrau Berta merkt dies, unternimmt aber nichts. In der Nacht bricht der Hund aus und zerfleischt den Nachtwanderer Norbert. – Norberts Tod wurde zwar durch die Hundebisse verursacht. Dennoch lag auch hier ein zu untersuchendes menschliches Verhalten im Vorfeld vor (seitens des Anton durch aktives Tun, da er den Zwinger öffnete, seitens Berta durch Unterlassen). Die Entscheidung über die tatsächliche Strafbarkeit fällt in diesem konkreten Beispiel schließlich mit der Frage, ob vorsätzliches oder vorwerfbar fahrlässiges Handeln der beiden Akteure anzunehmen ist.

127Nach überwiegender Ansicht können juristische Personen (z. B. Vereine oder Firmen) nicht „handeln“, da sie keine Menschen, sondern rechtliche Konstrukte sind. Für sie handeln jedoch die jeweils zuständigen Organe (z. B. der Geschäftsführer oder der Vorstand; vgl. § 14 StGB).

Strafrecht Allgemeiner Teil

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