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IV.Anforderungen an die menschliche Handlung

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125Nach der heute herrschenden Handlungslehre,52 wonach der Handlungsbegriff lediglich eine erste Filterfunktion erfüllt und auf dieser ersten Prüfungsebene nur eindeutige „Nicht-Handlungen“ auszuschließen sind, setzt das Vorliegen einer Handlung lediglich voraus, dass (1) ein menschliches Verhalten vorliegt, welches (2) konkret feststellbar ist, (3) einen Außenbezug aufweist und (4) vom Willen des Handelnden getragen ist.

Strafrecht Allgemeiner Teil

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