Читать книгу Strafrecht Allgemeiner Teil - Bernd Heinrich - Страница 53
II.Handlungsformen: Tun und Unterlassen
Оглавление123Ausgangspunkt jeder Strafbarkeit ist stets ein konkretes menschliches Verhalten. Dieses wird zuweilen auch als „menschliche Handlung“ umschrieben, was jedoch zu Missverständnissen führen kann, da die Handlung vielfach auch mit einem aktiven Tun gleichgesetzt wird. Insoweit soll bereits hier festgestellt werden, dass es zwei unterschiedliche Formen menschlichen Verhaltens gibt, die beide strafrechtlich relevant werden können, nämlich (aktives) Tun und Unterlassen.51 Als gemeinsamer Oberbegriff für Tun und Unterlassen dient der Begriff des „menschlichen Verhaltens“.
Ebenso wie man einen Menschen dadurch töten kann, dass man ihn mit einem Gewehr erschießt, kann man ihn auch dadurch töten, dass man lebensnotwendige Hilfsmaßnahmen unterlässt. Beide Verhaltensweisen können gleichermaßen strafrechtlich bedeutsam sein. Eine Strafbarkeit kann somit sowohl an ein bestimmtes aktives Tun als auch an ein Unterlassen anknüpfen.