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2.Kumulative Kausalität

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147 Definition

Unter einer kumulativen Kausalität versteht man das zeitliche Zusammenfallen mehrerer unabhängig voneinander gesetzter Bedingungen, die nur zusammen, nicht aber jede für sich allein den tatbestandlichen Erfolg herbeiführen.

Bsp.: Im eben genannten Giftfall schütten sowohl Anton als auch Bruno der Kunigunde unabhängig voneinander jeweils 20 mg Gift ins Sektglas, wobei beide davon ausgehen, dass ihre Dosis für eine Tötung ausreicht. Tödlich wirken aber erst 30 mg. Kunigunde stirbt. – Hier ist die Feststellung der Kausalität auf der Grundlage der conditio-sine-qua-non-Formel unproblematisch. Denkt man die Handlung auch nur eines der Beteiligten hinweg, würde der Erfolg (= Tod) entfallen. Fraglich ist hier jedoch die objektive Zurechnung des Erfolges (dazu sogleich).

148Eine Sonderform der kumulativen Kausalität findet man im Rahmen der Unterlassungsdelikte, wenn zwei Personen unabhängig voneinander einen tatbestandlichen Erfolg, zu dessen Abwendung sie in rechtlich gleicher Weise verpflichtet sind, nicht abwenden. Auch hier ist eine Kausalität unproblematisch, sofern ein Tätigwerden eines Handlungsverpflichteten ausgereicht hätte.

Bsp.: Die vierjährige Nichtschwimmerin Anna ist im Freibad ins Schwimmerbecken gesprungen. Sowohl ihr Vater als auch der Bademeister unternehmen nichts, woraufhin Anna ertrinkt. – Da es hier ausreichend ist, entweder die Rettungshandlung des Vaters oder die des Bademeisters hinzuzudenken, sind beide für das Ertrinken des Kindes verantwortlich (und im Ergebnis wegen einer Tötung durch Unterlassen strafbar, §§ 212, 13 StGB).

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