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7. Unentgeltliche Verfügung eines berechtigten Bereicherungsschuldners, § 822

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Eine Einbeziehung Dritter in den Bereicherungsausgleich bewirkt § 822 durch Gewährung einer gesonderten Eingriffskondiktion gegen einen unentgeltlichen Erwerber desjenigen Gegenstands, der beim Vormann zu kondizieren gewesen wäre.

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Die Interessenlage ist zu der in § 816 Abs. 1 S. 2 vergleichbar, allerdings geht es bei § 822 nicht um die Verfügung über das dem Berechtigten zustehende Recht selbst, sondern um jede zur Entreicherung (vgl. § 818 Abs. 3) führende Weggabe des Kondiktionsgegenstands. Während § 816 Abs. 1 S. 2 die Kondiktion in sachenrechtlicher Weise auf den wegverfügten Vermögensgegenstand selbst richtet (der Dritte ist insofern nicht Unbeteiligter, als er den dem ursprünglichen Inhaber gehörenden Gegenstand inne hat), führt § 822 zu einer Art Verdinglichung des Bereicherungsanspruchs: Eine bestehende Leistungs- oder Eingriffskondiktion wird auf denjenigen erstreckt, dem vom Kondiktionsschulder das Erlangte unentgeltlich zugewendet worden ist, wenn dies bei jenem zur Entreicherung führt.

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Voraussetzung für § 822 ist das Erlöschen des Bereicherungsanspruchs gegen den unentgeltlich Verfügenden durch Wegfall der Bereicherung bei ihm (vgl. § 818 Abs. 3). Maßgeblich ist der Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3, der nicht nur dann eintritt, wenn das Erlangte körperlich selbst unentgeltlich wegegeben wird, sondern auch im Falle der Verfügung über ein Surrogat (ist z.B. der Kondiktionsanspruch auf Herausgabe einer erlangten Kaufpreisforderung, vgl. § 816 Abs. 1 S. 1, oder auf Wertersatz in Geld, vgl. § 818 Abs. 2, gerichtet, so genügt es für § 822, wenn nicht das Geld selbst, sondern ein damit zuerst erworbener Gegenstand weiter verschenkt wird).

Beispiel:

Kein Wegfall der Bereicherung tritt nach §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 in Fällen der Unredlichkeit des Verfügenden ein, dem die Berufung auf solchen Wegfall versagt ist. Vielmehr verwandelt sich der Bereicherungsanspruch in einen Schadensersatzanspruch (§§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292 Abs. 1, 989, 990 Abs. 1). Der beschenkte Dritte wird daher nicht in den Bereicherungsausgleich einbezogen. Dies kann unbillig erscheinen, wenn der so zum Schadensersatz Verpflichtete etwa illiquide oder nicht auffindbar ist. Hat z.B. ein Dieb von gestohlenem Geld Schmuck erworben (herauszugeben nach § 816 Abs. 1 S. 1 wegen §§ 932, 935 Abs. 2) und diesen dann verschenkt, tritt keine Entreicherung ein, so dass sich der Bestohlene weiterhin an ihn halten kann und muss, was auch immer dieser Anspruch wirtschaftlich wert sein mag; hätte der Dieb das Geld selbst verschenkt, haftete der Beschenkte nach § 816 Abs. 1 S. 2 auf Herausgabe.

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