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II. Verschulden

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Auf das strenge Verschuldensprinzip der deliktischen Unrechtshaftung wurde bereits hingewiesen. Mit Ausnahme weniger Deliktstatbestände genügt jede Fahrlässigkeit im Sinne rein objektiver Vorhersehbarkeit (vgl. § 276 Abs. 2) bei individuell gegebener Zurechnungsfähigkeit des Schädigers (vgl. §§ 827, 828); subjektive Schuldelemente (sc. ein Wollen, Billigen etc.) sind also irrelevant. Gehaftet wird bereits für jeden nicht ganz abwegigen Kausalverlauf.

Eine Korrektur erfolgt im Rahmen des haftungsbegründenden Kausalitätserfordernisses dadurch, dass die verletzte Pflicht gerade im Hinblick auf die konkrete unerlaubte Handlung ein anderes Verhalten abverlangt haben müsste.

Einer Abkehr vom Erfolgsunrecht im Hinblick auf nicht-vorsätzliche Beeinträchtigungen von Rechtsgütern bedarf es nicht; dem Waffenschmied verbietet das juristische Tötungsverbot nicht den Produktionsvorgang, selbst wenn Waffen letztlich an den meisten Tötungsdelikten beteiligt sind und deshalb eine hohe Wahrscheinlichkeit für solchen Verlauf spricht. Wohl aber haftet er z.B. für ihre Abgabe an zwielichtige Gestalten. Insges. liegt die Bedeutung des Unterschieds der Unrechtslehren nur im Bereich der Irrtümer.

§ 3 Ausgleichsordnung › E. Unerlaubte Handlungen › III. Grundtatbestand in § 823 Abs. 1

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