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a) Entreicherung

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§ 818 Abs. 3 greift nicht nur dann ein, wenn das Erlangte ganz oder teilweise ersatzlos weggefallen ist, sondern auch bei anfänglichem Fehlen einer Bereicherung (sog. aufgedrängte Bereicherung). Entreicherung tritt damit ein, wenn der Kondiktionsgegenstand beschädigt oder zerstört wurde (ein evtl. Ersatz oder Ersatzanspruch gegen Dritte stellt jedoch ein Surrogat i.S.d. § 818 Abs. 1 dar, so dass insoweit keine Entreicherung eingetreten wäre; vgl. auch den Rechtsgedanken in § 285). Auch der Verbrauch des Kondiktionsgegenstands (etwa von Geld) durch den Bereicherungsschuldner kann zu seiner Entreicherung führen.

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Keine Entreicherung tritt ein, wenn die Wertminderung oder der Verbrauch mit dem Nutzungsvorteil des Kondiktionsgegenstands identisch ist. Dann tritt die Wertersatzpflicht nach § 818 Abs. 2 ein. Der Werteverzehr (etwa durch bestimmungsgemäßen Einsatz einer rechtsgrundlos übereigneten Maschine) ist vielmehr der Maßstab für die Höhe des Wertersatzes. Der Verbrauch von Geld dient oftmals dem Erwerb sodann herauszugebender Surrogate. Jedoch auch bei reinen Konsumausgaben ist der unmittelbar in Geld ausgedrückte Wert gerade der herauszugebende Gebrauchsvorteil. Entreicherung tritt beim Werteverzehr oder Verbrauch deshalb nur ein, wenn dadurch gerade nicht der unmittelbar verkörperte Gebrauchsnutzen sich realisiert, sondern die Vernichtung entweder nicht bestimmungsgemäß ist oder auch durch bestimmungsgemäßen Verbrauch dennoch keine Aufwendungen erspart wurden.

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Zur Entreicherung rechnen auch unmittelbar mit dem Bereicherungsvorgang entstandene Nachteile, wie Vertragskosten und Aufwendungen für Maßnahmen, die den Gebrauch der Sache ermöglichten (Transportkosten, Versicherungsprämien), ebenso Verwendungen zum Erhalt, zur Wiederherstellung oder Verbesserung der Sache; Maßstab ist, dass sich darin gerade das später enttäuschte Vertrauen auf das Behaltendürfen ausdrückt. Solche Kosten sind mit der Kondiktion dem Bereicherungsschuldner zu erstatten. Keine Entreicherung liegt in Gebrauchsaufwendungen und Schäden durch den Kondiktionsgegenstand.

§ 818 Abs. 3 gibt keinen selbstständigen Gegenanspruch, sondern ermöglicht nur den Abzug oder das Entgegensetzen gegen die Herausgabepflicht. Ein eigenständiger Anspruch etwa aus Verwendungskondiktion setzte zusätzlich eine Bereicherung des Kondiktionsgläubigers durch diese Aufwendungen nach Rückerhalt des Kondiktionsgegenstands voraus. Schäden, welche dem Bereicherten durch die herauszugebende Sache widerfahren sind, kann er nur nach v.a. Deliktsrecht liquidieren, nicht jedoch über § 818 Abs. 3.

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