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III. Grundtatbestand in § 823 Abs. 1
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Das BGB bestimmt keine deliktische Generalklausel eines neminem laedere (es besteht also kein allgemeines Verletzungsverbot), sondern bildet Einzeltatbestände des Schadensausgleichs. Hierunter steht die Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter (§ 823 Abs. 1) an erster Stelle, gefolgt von einer „kleinen Generalklausel“ in § 823 Abs. 2 mit Verweis auf Schutzgesetze. Beide Normen sind tatbestandlich eng auf eine objektiv geschützte Interessenlage des Geschädigten begrenzt, für deren Verletzung jedoch jedes Verschulden (vgl. § 276 Abs. 1, 2) verantwortlich macht.
Die Verletzung allgemeiner Vermögensinteressen führt hingegen nur nach § 826 zur deliktischen Schadenshaftung (vgl. Rn. 773); dabei handelt es sich um eine Generalklausel, die jedoch dadurch eingeschränkt wird, dass nur die vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung umfasst ist, also eine gesinnungsmäßige Missbilligung von Ziel und Mittel hinzutreten muss.