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3. Wegfall der Bereicherung

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Nach § 818 Abs. 3 wird der Kondiktionsschuldner in seiner Haftung privilegiert, indem er Herausgabe und Wertersatz nicht zu leisten braucht, soweit er nicht mehr bereichert ist. Entlastet wird nur der gutgläubige Bereicherungsschuldner, der auf die Beständigkeit seines (unerkannt rechtsgrundlosen) Erwerbs vertrauen durfte. Erst bei positiver Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit des Erwerbs treten Schadensersatzansprüche an die Stelle der Kondiktionsschuld (vgl. §§ 818 Abs. 4, 819 bzw. 820).

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