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9. Rückgriffskondiktion

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Tilgt jemand, ohne hierzu dem Schuldner gegenüber berechtigt oder verpflichtet zu sein, „versehentlich“ dessen Verbindlichkeiten (vgl. § 267) ist eine Rückgriffskondiktion gegen den Schuldner für den Regress des an den tatsächlichen Empfänger Leistenden zu erwägen.

Zumeist werden speziellere Ausgleichsansprüche Vorrang haben: § 268 Abs. 2 oder Gesamtschuldnerausgleich nach § 426; ebenso die berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag für den Schuldner (§§ 677, 683, 670). Bei unberechtigter GoA verweist § 684 ohnehin auf das Bereicherungsrecht.

Als Beispiele der Rückgriffskondiktion verbleiben danach die Beseitigung von Eigentumsstörungen durch den Eigentümer selbst anstelle des Störers, die Reparatur eines Fahrzeugs durch eine Werkstatt anstelle des ersatzpflichtigen Schädigers oder die Beseitigung von Mängeln an Bauwerken durch einen Bauträger anstelle des in erster Linie gewährleistungspflichtigen Bauhandwerkers.

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Die Rückgriffskondiktion ist im Zusammenhang mit der Darstellung der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Mehrpersonenverhältnissen zu sehen. Bestand die getilgte fremde Schuld, wird regelmäßig das Innenverhältnis zwischen Leistendem und Schuldner für die Regressfrage maßgeblich sein, ohne dass es des Bereicherungsausgleichs bedürfte. Bestand die zu tilgen beabsichtigte fremde Schuld hingegen nicht, wird nach hiesiger Darstellung regelmäßig die Direktkondiktion gegen den Zahlungsempfänger als Leistungskondiktion bestehen, der dann der Vorrang gebührt.

§ 3 Ausgleichsordnung › C. Bereicherungsausgleich › VI. Inhalt und Umfang des Bereicherungsausgleichs

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