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E. Unerlaubte Handlungen

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Unerlaubte Handlungen begründen ein gesetzliches Schuldverhältnis mit der Pflicht zum Schadensausgleich und der Gewährung der vorbeugenden Unterlassungsklage. Es handelt sich um die rechtswidrige und schuldhafte Verletzung fremder Rechtsgüter. Das Deliktsrecht des BGB will damit Schäden „aus Unrecht“ restituieren und führt dazu konsequent das Verschuldensprinzip durch (Ausnahmen nur aus Billigkeitsgründen, § 829, und hinsichtlich des Risikos durch Luxustiere, § 833 S. 1; außerdem stark eingeschränkt durch die Vermutung bestehender Schuld und deren Kausalität für den Schaden v.a. durch Verrichtungsgehilfen, § 831).

Das Verschuldensprinzip vermeidet dadurch eine jeder menschlichen Handlungsfreiheit widersprechende Erfolgshaftung bzw. rein objektive Verursachungshaftung.

Schäden „aus Unglück“ gehören damit zum allgemeinen Lebensrisiko, für das niemand haftet. Sie sind nur mittels des Sozial- und Versicherungsrechts regulierbar.

Lediglich bestimmte Sondergesetze schaffen zusätzlich einen deliktischen Ausgleich von Unglücksschäden nach dem Prinzip der verteilenden Gerechtigkeit („iustitia distributiva“), soweit sie als Folge bestimmter, sozial gebilligter Gefährdungen durch nicht voll beherrschbare Risiken eintreten (etwa das Produkthaftpflichtgesetz – ProdHaftG, das Straßenverkehrsgesetz – StVG). Dadurch wird eine Einstandspflicht desjenigen geschaffen, der im Allgemeininteresse erlaubte besondere Gefahrenquellen zum eigenen Nutzen eröffnet. Am Unglück trifft niemanden eine besondere Schuld, weshalb sich die Zurechnung einer Schädigung allein nach den Sicherheitserwartungen der beteiligten Verkehrskreise, angemessenen Möglichkeiten der Vorkehrung etc. richten kann.

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Dieser Gedanke der Einstandspflicht bei Gefährdungstatbeständen als soziale Aufgabe der ausgleichenden Gerechtigkeit wird schließlich über die Gleichstellung von positivem Tun und Unterlassen für die Zurechnung einer Schädigung nach § 823 übertragen. Je umfassender eine Pflicht zur generellen Gefahrenvorbeugung angesonnen wird, desto weiter reicht die Haftung für entsprechendes Unterlassen.

Diesem Ansatz ist immanent, dass die zur Schadenvermeidung notwendigen (richtiger: notwendig gewesenen, aber eben versäumten) Vorkehrungen erst im Rückblick bestimmt werden (können), wodurch weniger der schuldhafte Verstoß gegen eine Verhaltensnorm, als bereits mindere Phantasie[77] „bestraft“ wird (Vorhersehbarkeit ist irrelevant).

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Solche sog. Verkehrssicherungspflichten bzw. sog. Organisationsverschulden führen zu einer erheblichen Haftungserweiterung, sowohl bei Rechtsträgern von Unternehmen (etwa im Krankenhausbereich), als auch bei deren Leitungspersonal[78] und zwar auch für das Versagen von Mitarbeitern, dem nicht durch objektiv genügende Überwachung, Arbeitsanweisungen oder geeignete Personalschlüssel vorgebeugt worden sei (Verdrängung von § 831 mit dem dort möglichen Entlastungsbeweis). Dazu ausführlich ab Rn. 779.

Zur Bejahung einer Schadenshaftung durch Unterlassen ist dabei sehr sorgfältig die haftungsbegründende Kausalität zu prüfen, ob also die verletzte Vorsorgepflicht gerade vor solchen Folgen oder Entwicklungen schützen sollte, wie sie nun eingetreten sind.

§ 3 Ausgleichsordnung › E. Unerlaubte Handlungen › I. Rechtswidrigkeit und Erfolgsunrecht

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