Читать книгу Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Hans Haarmeyer, Christoph Hillebrand - Страница 476
I. Rechtswidrigkeit und Erfolgsunrecht
Оглавление727
Dem Schadensausgleich liegt die Zurechnung eines missbilligten Erfolgs an ein bestimmtes ursächliches Verhalten zugrunde, sofern dieses Verhalten rechtswidrig ist, also gegen ein allgemein geschütztes (und nicht nur wie beim vertraglichen Schadensausgleich vereinbartes) Interesse verstößt. Solcher Schutz von Interessen erfolgt durch Zuteilungsnormen bzw. Verhaltenspflichten. Soweit diese aus absolut geschützten Rechten und Rechtsgütern folgen, führen sie typischerweise zum Unrechtsurteil über ein sie beeinträchtigendes Handeln (Kurzformel: Die Tatbestandsmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit). Das folgt aus ihrer konkreten gesetzlichen Festlegung und wird nur im Einzelfall aufgehoben, wenn andere Rechte kollidieren (sog. Rechtfertigungsgründe). Die Unrechtsindikation ist Ausdruck eines Vorrangs bestimmter Schutzobjekte, den allein natürliche Rechte haben und das im rechtstaatlichen Regelfall auch nur, soweit sie konkret gesetzlich festgelegt sind.[79]
728
Daran fehlt es z.B. für das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (dazu ausführlich Rn. 745), bei dem das Unwerturteil eine Interessenabwägung verlangt. Das gilt auch hinsichtlich der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durch Unterlassen (z.B. Organisationsverschulden).[80]
Fehlt die Indikationswirkung des Erfolgsunrechts, gründet sich die Schadenshaftung auf Handlungsunrecht und die Rechtswidrigkeit muss positiv anhand eines konkreten Pflichtenverstoßes festgestellt werden. Diese Pflicht muss sodann wiederum eine objektiv geltende, nicht bloß vertragliche sein (Sozialzweck), zusätzlich auch dem Schutz dieses Klägers dienen (Individualzweck) und zudem gerade die angeblich verabsäumte Maßnahme verlangt haben (haftungsbegründende Kausalität).
§ 3 Ausgleichsordnung › E. Unerlaubte Handlungen › II. Verschulden