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a) Leben, Körper, Gesundheit

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Geschützt wird die äußere und funktionelle Integrität eines Menschen. Die Infektion mit einer Krankheit genügt, unabhängig von ihrem Ausbrechen. Leid und Trauer, etwa in Zusammenhang mit sog. Schockschäden naher Angehöriger von Unfallopfern, lösen eine Ersatzpflicht nur aus, wenn sie ausnahmsweise Krankheitswert haben. Nicht vom Schutzzweck der Norm umfasst ist eine sog. Rentenneurose („Flucht in eine Krankheit“).

Die Erwähnung der Tötung (im Schutzgut Leben) in § 823 Abs. 1 hat schadensrechtlich nur Bedeutung im Hinblick auf §§ 844 f. für den Unterhaltsschaden von Hinterbliebenen, wofür die Erfüllung des objektiven Tatbestands genügt; Unterhaltsschäden können dabei mit eigenen Ansprüchen des Getöteten aus Körperverletzung, die zum Tod führt, („vergebliche“ Arztkosten, Schmerzensgeld) in der Person des Erben (§ 1922) zusammentreffen.

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Besondere, die Verletzung oder ihre Schwere begünstigende Prädispositionen des Opfers (also z.B. seine besondere Gebrechlichkeit bei der sog. „Glasknochen-Krankheit“ oder der Transport zerbrechlichen Gutes im Kofferraum des Verkehrsunfallopfers) sind das Risiko des Handelnden (des Täters also).

In sog. Herausforderungsfällen umfasst die Kausalität einer Tat auch Schädigungen Dritter, welche dem Opfer zu Hilfe kommen oder den Täter ergreifen wollen und dabei zu Schaden kommen (Unfälle des Notarztwagens oder Verletzungen eines Polizisten bei der direkten Täternachfolge); der dritte Geschädigte muss allerdings nachvollziehbar gehandelt haben.[81] Von der Kausalität umfasst sind weiterhin auch (v.a. Eigentums-)Schäden durch Dritte, die sich die Situation des Opfers zunutze machen. Dies jedoch nur, wenn die Vortat die Wehrlosigkeit zumindest begünstigt hatte oder die weitere Schädigung (ggf. auch der Rechtsgüter eines Dritten) in den Schutzbereich der zuerst verletzten Verhaltensnorm rechnet.

Beispiel:

Als Verletzungsfolge wird das Opfer durch Dritte bestohlen; gerät bei einem Verkehrsunfall ein nachfolgendes Fahrzeug ins Schleudern und kommen dabei weitere Personen zu Schaden.

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