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D. Außervertraglicher Schadensausgleich – Überblick

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Während der Aufwendungsausgleich der Geschäftsführung ohne Auftrag sich wesentlich nach dem objektiven Interesse an freiwilligem Vermögenseinsatz bemisst und die Bereicherungshaftung einen ungerechtfertigten Vermögenszuwachs ausgleicht, dient der Schadensausgleich der Überwälzung eingetretener Vermögensminderungen. Der Blick richtet sich dabei auf das Interesse des Geschädigten.

Schadensausgleich kennt auch das Vertragsrecht (vgl. §§ 280 ff.) wegen der Verletzung von Pflichten aus Schuldverhältnissen (Erfüllungs– und Treupflichten). Geschützt wird dadurch das Erfüllungsinteresse, auf welches allein alle vertraglichen Pflichten nach ihrem Zweck ausgerichtet sind. Deshalb haftet dort der Verpflichtete auch für jede schuldhafte Schädigung seiner Vertragspartner durch seine Erfüllungsgehilfen (vgl. § 278).

Der deliktische Schadensausgleich richtet sich demgegenüber nach einer allgemeinen Ordnung des Güter- und Friedensschutzes, die dadurch gestört wird, dass der Einzelne seine Rechtsgrenzen überschreitet und Rücksichtspflichten verletzt. Geschützt ist deshalb das Integritätsinteresse. Dem entspricht auch die als Verursachungshaftung mit Entlastungsmöglichkeit ausgestattete Verantwortlichkeit für Verrichtungsgehilfen (vgl. § 831).

Gelegentliche Versuche, die Deliktshaftung auf eine Art (gesellschafts-)vertragliche Vereinbarung zur allseitigen Rücksichtnahme zurückzuführen, verdecken dabei wesentliche Folgen der Zweiteilung in vertragliche Schadenshaftung und Deliktshaftung im Hinblick auf Rechtswidrigkeits- und Schadensfragen.[75] Allerdings dienen zahlreiche Rechtsfiguren ausschließlich dazu, vertragliche Haftungsgrundsätze zur Anwendung zu bringen (so etwa die Vorschrift des § 311 Abs. 2; der Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte und die Drittschadensliquidation).[76]

§ 3 Ausgleichsordnung › E. Unerlaubte Handlungen

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