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1. Objektiver Tatbestand

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§ 823 Abs. 1 stellt bestimmte Rechtsgüter (Leben, Körper, Gesundheit und Freiheit) sowie das absolut geschützte Eigentums- „oder ein sonstiges“ Recht voran.

Die herausgehobene Stellung haben diese aber nicht, weil sie subjektive Recht des Geschädigten sind, das zwar auch, sondern vielmehr ist ihr Individual- um einen Sozialzweck (als Teil einer Güter- und Friedensordnung) ergänzt, woraus korrespondierende Verhaltenspflichten für jedermann resultieren. Es handelt sich deshalb um absolute Rechte bzw. Rechtsgüter. Nur das erlaubt, das Unrechtsurteil über ein entgegengesetztes Verhalten zu sprechen. Und weil sie unmittelbar den Persönlichkeitskern des Menschen betreffen und daher sehr konkret faßbar sind, indiziert bereits der Verletzungserfolg das Unrecht einer dorthin führenden Handlung.

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