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1. Herausgabe des Erlangten

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Die Herausgabepflicht umfasst zuerst dasjenige, was rechtsgrundlos geleistet oder als unbefugter Eingriff durch Verletzung des Zuweisungsgehalts eines Rechts erlangt worden ist. Die Herausgabe richtet sich sodann nach der Art des Bereicherungsgegenstandes und ist, wo es möglich ist, in Natur geschuldet (etwa Rückübereignung nach §§ 925, 929; Rückgabe des Besitzes nach § 854). Eine Wertersatzpflicht des Bereicherungsschuldners tritt lediglich und erst dann ein, wenn die Restitution in Natur nicht möglich ist (vgl. § 818 Abs. 2).

Der Ersatzanspruch in Natur erstreckt sich vorrangig gegenüber dem Wertersatz auch auf Herausgabe desjenigen, was „als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands“ erworben wurde. Solche Surrogate repräsentieren den Herausgabegegenstand immer noch wertmäßig im Vermögen des Kondiktionsschuldners.

Surrogat einer herauszugebenden Forderung ist etwa die auf sie eingezogene Leistung, bei einem Pfandrecht der Erlös aus der Pfandverwertung, bei einem Lotterielos der Gewinn. Hat ein Dieb vom gestohlenen Geld Gegenstände erworben, gelten nach h.M. auch diese als Surrogate.

§ 818 Abs. 1 erweitert außerdem den Umfang des Herausgabeanspruchs auf die „gezogenen Nutzungen“ (vgl. § 100). Hierzu gehören alle Gebrauchsvorteile, die Früchte einer Sache oder eines Rechts. Nutzungen umfassen aber auch den Gewinn eines rechtsgrundlos erlangten Unternehmens (jedenfalls soweit solche Gewinne nicht ausschließlich auf persönlicher Leistung und Fähigkeit des Kondiktionsschuldners beruhen).

Beispiel:

Keine Nutzungen sind aber etwa der Werbeerfolg aus der Verletzung eines Urheberrechts oder Rechts am eigenen Bild zu Werbezwecken.

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