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c) Insb.: Arzthaftung

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Ärztliche Heileingriffe sind tatbestandlich Körperverletzungen und nur dann nicht rechtswidrig, wenn sie durch eine wirksame Einwilligung des Patienten gedeckt sind (vgl. § 630d). Der Arzt ist deshalb aufgrund des Behandlungsvertrages und aus deliktischen Gründen vor Behandlungsbeginn zur ordnungsgemäßen Aufklärung des Patienten gehalten (vgl. § 630e): Aus vertraglichen Treuhandaspekten ist der Arzt zur Aufklärung über seine Diagnose und die Therapiemöglichkeiten verpflichtet (vgl. §§ 675, 665 f.), haftungsrechtlich (also hinsichtlich § 280 Abs. 1 ebenso wie § 823 Abs. 1, 2) relevant und in § 630e geregelt ist hingegen nur die Risikoaufklärung im Interesse der Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten. Erfolgt diese nicht ordnungsgemäß und vollständig, ist eine daraufhin erteilte Einwilligung des Patienten in die Behandlung unwirksam und damit nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des Eingriffs auszuschließen (nur eine ohne Fehler in der Willensbildung erteilte Einwilligung schließt die Rechtswidrigkeit aus).

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Unabhängig von der Einwilligung haftet der Arzt für Behandlungsfehler. Geschuldet ist eine Behandlung nach den jeweils aktuellen fachwissenschaftlichen Standards (vgl. §§ 630a Abs. 2, 276 Abs. 2) und zwar von der Befunderhebung über die Diagnose und Indikation bis zur lege artis durchgeführten Therapie, wobei sich der Arzt dabei stets auf sein Fachgebiet zu beschränken und ggf. Ärzte anderer Fachrichtungen hinzuzuziehen hat. Jeder einzelne Verstoß insoweit ist ein Behandlungsfehler, der den Arzt für alle darauf zurückzuführenden (Kausalität) Gesundheitsschäden ersatzpflichtig macht.

Eigentliche Schwierigkeit der Arzthaftung ist die Feststellung des Vorliegens und der Kausalität eines Behandlungsfehlers. Entscheidungsgrundlagen, Ursachenverläufe und Heilungsaussichten lassen sich im Nachhinein kaum präzise rekonstruieren. § 630h geht daher den Weg, das Arzthaftungsrecht über die Verteilung der Beweislast zu regeln. Alle Abweichungen von erwartbaren Regelverläufen im Zusammenhang mit der Behandlung führen zur Vermutung, dass ein Behandlungsfehler des Arztes vorliege, dem diesen zu widerlegen obliegt. Handelt es sich um einen groben Behandlungsfehler (vgl. § 630h Abs. 5 S. 1), wird außerdem die Kausalität für die eingetretenen Schäden vermutet, sofern eine solche zumindest grundsätzlich als möglich erscheint, so dass der Arzt dann den Entlastungsbeweis antreten muss. Neben allen fachlichen Schwierigkeiten der Heilbehandlung sind deshalb Verstöße gegen die umfassende Dokumentationspflicht eine wesentliche Haftungsquelle.

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