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c) Verschärfte Bereicherungshaftung

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Entreicherung tritt nach § 818 Abs. 3 auch ein, wenn der Entreicherte sie absichtlich herbeigeführt hatte. Das wäre jedoch unbillig, wenn er dabei nicht von einer Selbstschädigung ausgehen konnte, weil er auf die Rechtsbeständigkeit seines Erwerbs nicht vertrauen durfte. Eine danach von ihm verschuldete Entreicherung führt zur Schadensersatzpflicht (§§ 292 Abs. 1, 989, 990 Abs. 1). Tatbestandlich tritt die Haftungsverschärfung ein, wenn der Bereicherungsschuldner den Mangel des rechtlichen Grundes seines Empfangs kennt (§ 819 Abs. 1), in den Fällen des § 817 S. 1, sofern dem Empfänger der Gesetzes- oder Sittenverstoß bewusst war (§ 819 Abs. 2) oder im Fall der Kondiktion wegen Zweckverfehlung, wenn die Zweckerreichung von vornherein objektiv unsicher war und sich beide Parteien hierüber klargewesen sind (§ 820 Abs. 1 S. 1), und ebenso im Fall der Kondiktion wegen späteren Wegfalls des Rechtsgrundes (und generell bei Leistungen unter Vorbehalt) mit dieser Möglichkeit gerechnet wurde (§ 820 Abs. 1 S. 2); zuletzt auch ab Rechtshängigkeit des Bereicherungsanspruchs (§ 818 Abs. 4).

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§§ 819 und 820 Abs. 1 verweisen auf § 818 Abs. 4 mit der dort bestimmten Haftung „nach den allgemeinen Vorschriften“, also nach § 292. Damit trägt der Bereicherungsgläubiger sodann lediglich das Risiko zufälligen Untergangs oder zufälliger Verschlechterung der herauszugebenden Sache (Verschuldenshaftung des Bereicherten nach §§ 292, 989, 990 Abs. 1). Der Höhe nach haftet der Bereicherte jedoch nur bis zum Wert des erlangten Bereicherungsgegenstands, denn nur der Wegfall der Bereicherung soll kompensiert, keine darüber hinausgehende Ersatzpflicht begründet werden.

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Minderjährigen Bereicherungsschuldnern ist solche Berufung auf ihre Entreicherung nur in den Grenzen ihrer Einsichtsfähigkeit entsprechend § 828 verwehrt.

Beispiel:

Bucht ein Minderjähriger ohne Wissen seiner Eltern einen Flug, den er mit Erspartem bezahlt (kein Fall des § 110), ist dieser nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 rückabzuwickeln. Hätten seine Eltern den Flug niemals konsentiert, hat der Minderjährige durch den Hinflug eigentlich keine Aufwendungen erspart und ist also erst gar nicht bereichert (bloß irgendwo zu sein, ist kein Vermögenswert; Wertersatz nach § 818 Abs. 2 kommt dann mangels Wert der Bereicherung konsequenterweise auch nicht in Betracht). Wäre er allerdings durch den Flug bereichert, könnte er sich je nach Alter und Einsichtsfähigkeit (vgl. § 828) nicht auf Entreicherung berufen (vgl. §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1), etwa, weil er sofort zurückgeholt wurde. Diese Haftungsverschärfung soll sodann nach der Rechtsprechung bereits die Berufung darauf versagen, dass keine Aufwendungen erspart worden seien, also eine Bereicherung nicht nachträglich weggefallen, sondern bereits anfänglich nicht vorhanden gewesen sei.[74] – Konsequenter wäre statt des Bereicherungsausgleichs ein Schadensersatzanspruch der Fluggesellschaft, welche für den einzelnen Passagier zwar vielleicht keine Stückkosten und so besehen eigentlich keinen Schaden hat; sieht man die Beförderungsleistung jedoch als kommerzialisiert an, wäre der übliche Flugpreis als Mindestschaden anzuerkennen. Für den Rückflug gilt schließlich: Befördert die Fluggesellschaft den minderjährigen blinden Passagier zurück, erfüllt sie damit auch das Geschäft seiner Eltern und hat jedenfalls auch Fremdgeschäftsführungswillen (Ausgleich nach §§ 683, 679, 677), selbst wenn sie nach internationalem Recht zur Rückbeförderung verpflichtet ist.

§ 3 Ausgleichsordnung › D. Außervertraglicher Schadensausgleich – Überblick

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