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8. Verwendungskondiktion

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§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 schafft einen Bereicherungsausgleich nicht nur für die Fälle der Eingriffskondiktion, sondern jeder Bereicherung „in sonstiger Weise“, also anders als durch Leistung. Als solche Nichtleistungskondiktion kommt eine Verwendungskondiktion in Betracht für Verwendungen, die jemand ohne Verpflichtung hierzu und aus seinem eigenen Vermögen auf fremde Sachen macht, ohne dass darin eine bewusste Leistung an den Eigentümer oder aber eine sonstige Veranlassung durch diesen (etwa als Eingriff) vorläge.

Beispiel:

Es handelt sich zumeist um Fälle von Irrtum oder Anmaßung: Z.B. wenn jemand irrtümlich eigene Crèmes oder Parfüms zur Körperpflege eines anderen verwendet, weil er meint, es handele sich um dessen Flacons oder Tiegel; Vergleichbares gilt, repariert ein Dieb den gestohlenen Pkw.

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Häufig wird in Verwendungsfällen eine bewusste Leistung des Verwendenden an den bereicherten Eigentümer vorliegen (nicht so aber beim Dieb als Eigenbesitzer, vgl. § 872), dann haben die Leistungskondiktionen Vorrang, sofern nicht die Leistung gar im Rahmen eines (wirksamen) Schuldverhältnisses erfolgt ist und hiernach abzurechnen (vgl. etwa für die Miete §§ 536a Abs. 2, 539).

Zumindest parallel, nach Ansicht der Rechtsprechung als speziellere Vorschriften, kommen regelmäßig Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 684) oder aus §§ 994 ff. in Betracht. Schließlich können Verwendungen oftmals bereits die Tatbestände von Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung (§§ 946 ff.) erfüllen, so dass Ausgleichsansprüche bereits über § 951 Abs. 1 bestehen werden.

Eine Darstellung erfolgt deshalb im entsprechenden Sachzusammenhang des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses (Rn. 1099 ff.).

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