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VI. Inhalt und Umfang des Bereicherungsausgleichs

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Alle Kondiktionen sind auf Herausgabe des „Erlangten“ gerichtet und haben damit den konkreten Bereicherungsgegenstand zum Inhalt. Eine (notwendige) Ausnahme als Wertersatzanspruch nur in Geld enthält § 951. Inhalt und Umfang des Bereicherungsausgleichs ist geregelt in § 818 zusammen mit den §§ 819–822, und zwar für alle Kondiktionsformen einheitlich.

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