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2. Wertersatz

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Soweit die auf Herausgabe des Erlangten, Nutzungen und Surrogate gerichtete primäre Leistungspflicht nicht mehr erfüllt werden kann (oder im Fall des § 951 unmittelbar als Inhalt der Herausgabepflicht), schuldet der Bereicherte Wertersatz (§ 818 Abs. 2). Objektive Unmöglichkeit und Unvermögen des Schuldners werden gleichgesetzt, so dass der Bereicherte nicht verpflichtet wäre, einen veräußerten Bereicherungsgegenstand zurück zu erwerben. Auch schuldet er nicht Herausgabe eines Veräußerungserlöses für den Kondiktionsgegenstand, sondern Wertersatz (die Veräußerung des – ja nur schuldrechtlich – herauszugebenden Bereicherungsgegenstands ist kein Fall des § 816 Abs. 1; der Kondiktionsschuldner handelt sachenrechtlich als Inhaber dieses Rechts. Nur wenn im Zusammenhang damit über ein ganz anderes Recht verfügt wird, kann § 816 Abs. 1 anwendbar sein, also wenn etwa der allein kondizierbare Besitz bei unwirksamer Miete oder Verwahrung als Träger des Rechtsscheins für den gutgläubigen Eigentumserwerb eines Dritten dient).

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Regelmäßig ist vom objektiven Wert auszugehen, also dem Verkehrswert des jeweils Erlangten, z.B. der Dienstleistungen, Gebrauchsvorteile oder des fremden Rechts. Bei Verletzung von Immaterialgüterrechten wird deshalb die „übliche“ Lizenzgebühr als Wertersatz geschuldet. Irrelevant ist, ob der Bereicherungsschuldner das verletzte Recht gar nicht in diesem Umfang gebrauchen wollte oder er günstigere Alternativen gewählt hätte, wenn er gewusst hätte, dass die Inanspruchnahme etwas kosten solle.

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Aufgedrängte Bereicherungen, insb. also Aufwendungen, welche der Empfänger so nicht gemacht hätte, sind ausnahmsweise nur nach dem subjektiven Wert zu ersetzen. Dieses Problem stellt sich regelmäßig eher im Zusammenhang mit Gegenansprüchen des herausgabepflichtigen Kondiktionsschuldners, nämlich hinsichtlich der auf den Kondiktionsgegenstand getätigten Aufwendungen und betrifft damit den Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3.

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