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J.Strafanzeige, Strafantrag und Einleitung von Amts wegen

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Noch einmal näher betrachtet werden soll nun die Frage, auf welche Art die Polizei beziehungsweise die Staatsanwaltschaft von zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für Straftaten überhaupt Kenntnis erlangen kann. Der Sache nach ist hier zu unterscheiden: Es gibt zum einen die Kenntniserlangung durch Anzeige, also durch Mitteilung durch einen Zeugen oder, in selteneren Fällen, durch den Beschuldigten selbst. Daneben gibt es die sogenannte Kenntniserlangung von Amts wegen, womit jede Art der Kenntniserlangung gemeint ist, die anders als durch Anzeige erfolgt. In letztere Gruppe würden etwa Zufallsfunde im Rahmen einer Durchsuchung wegen eines anderen Vorwurfs fallen, aber durchaus auch so etwas wie Kenntniserlangung durch Pressemitteilungen.

Eine Pflicht zum Einschreiten besteht in beiden Fällen der Kenntniserlangung bei einem Anfangsverdacht in gleicher Weise! Auch bei von Amts wegen erlangter Kenntnis kann die Nichtverfolgung mithin als Straftat beziehungsweise Dienstvergehen verfolgt werden!

Basislehrbuch Kriminalistik

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