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IV.Offizialdelikt, Antrags- und Privatklagedelikte

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Nach dem Offizialprinzip wird der Strafanspruch des Staats von Amts wegen (ex officio) durch die zuständigen hoheitlichen Organe durchgesetzt. Damit unterscheidet sich das Strafprozessrecht fundamental vom Zivilprozessrecht, in dem die Einleitung und das weitere Betreibendes Verfahrens dem betroffenen Bürger selbst obliegt. Eingeschränkt wird die Offizialmaxime durch die Rechtsfiguren der Antrags-, Ermächtigungs- und Privatklagedelikte. Dies ist rechtsstaatlich vertretbar, da es sich hier grundsätzlich um weniger gravierende und das öffentliche Interesse nur in geringem Maße berührende Delikte handelt. Art und Umfang des hoheitlichen Eingriffshandelns sind bei Antrags-, Ermächtigungs- und Privatklagedelikten maßgeblich von der Frage abhängig, ob zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Tat vorliegen. Umfassende Kenntnisse über diesen Problemkreis und insbesondere über die systematischen Verschränkungen der einzelnen Deliktsarten sind für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte unabdingbar.

Basislehrbuch Kriminalistik

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