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Teil III.Das strafprozessuale Ermittlungsverfahren (Prof. Dr. Bijan Nowrousian) A.Verfahrensabschnitte des Strafverfahrens

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Das Strafverfahren unterteilt sich in die folgenden vier Abschnitte:

Ermittlungsverfahren,

•Zwischenverfahren,

•Hauptverfahren,

•Vollstreckungsverfahren.

Im Ermittlungsverfahren wird zunächst geklärt, ob eine nachweisbare Straftat begangen wurde. Herrin des Ermittlungsverfahrens ist, worauf noch einzugehen sein wird, die Staatsanwaltschaft.1 Die Ermittlungen führt indes im Regelfall die Polizei. Sind die Ermittlungen abgeschlossen, so endet das Ermittlungsverfahren mit der sogenannten Abschlussentschließung durch die Staatsanwaltschaft. Diese muss entscheiden, ob sie das Verfahren einstellt oder Anklage erhebt. Letzteres setzt nach § 170 Abs. 1 StPO voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht besteht, was heißt, dass eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch.2 Diese Entscheidung trifft alleine die Staatsanwaltschaft. Erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage, leitet sie die Akten dem Gericht zu, das im sogenannten Zwischenverfahren nach Aktenlage prüft, ob der erforderliche Verdachtsgrad für die Erhebung der öffentlichen Klage tatsächlich vorliegt. Verneint das Gericht dies, lehnt es die Eröffnung des Hauptverfahrens ab; bejaht es dies, eröffnet es das Hauptverfahren und lässt die Anklage zur Hauptverhandlung zu. Die öffentliche Hauptverhandlung, in der vor dem zuständigen Gericht die Beweise erhoben und bewertet werden und im Falle eines Schuldspruchs eine Strafe festgesetzt wird, ist dann das Herzstück des dritten Verfahrensabschnitts, nämlich des sogenannten Hauptverfahrens. In diesem wird zunächst die öffentliche Hauptverhandlung vorbereitet, indem terminiert und alle Verfahrensbeteiligten geladen werden. Dann wird die Hauptverhandlung durchgeführt. Diese endet im Regelfall mit einem gerichtlichen Urteil, das auf Verurteilung oder Freispruch lauten kann. Im Anschluss haben der Angeklagte bei Verurteilung und die Staatsanwaltschaft immer die Möglichkeit, gegen das Urteil Rechtsmittel einzulegen. Dann entscheiden die höheren Instanzen. Ist das Urteil rechtskräftig, da kein Rechtsmittel eingelegt wurde oder nach Rechtsmittel die letzte Instanz entschieden hat, ist das Hauptverfahren damit beendet. Ist der Angeklagte dabei rechtskräftig verurteilt worden, folgt als vierter und letzter Abschnitt das Vollstreckungsverfahren. Vollstreckungsbehörde ist die Staatsanwaltschaft, sodass diese dafür Sorge zu tragen hat, dass der Angeklagte im Falle einer Freiheitsstrafe diese tatsächlich verbüßt und im Falle einer Geldstrafe diese tatsächlich zahlt.

Die Polizei ist schwerpunktmäßig nur im ersten Verfahrensabschnitt beteiligt. Denn wie dargelegt erfolgen die Ermittlungen zwar unter Aufsicht der Staatsanwaltschaft, aber durch die Polizei. Das Zwischenverfahren ist ein rein justizinternes Verfahren, an dem lediglich das Gericht beteiligt ist. In der Hauptverhandlung als wesentlichem Teil des Hauptverfahrens sind Polizeibeamte lediglich Zeugen. Als solche spielen sie aber sowohl im Blick auf die Häufigkeit ihres Auftretens als auch im Blick auf die Bedeutung ihrer Aussage oft eine zentrale Rolle. Eine Beteiligung im Vollstreckungsverfahren besteht schließlich nur insoweit, als die Staatsanwaltschaft bestimmte Zwangsmittel wie etwa die Vollstreckung eines Haftbefehls zum Zwecke des Haftantritts durch die Polizei vornehmen lässt. Ansonsten besteht hier keine Beteiligung.

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