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G.Legalität und Opportunität

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Das Legalitätsprinzip kann bei geringfügigen Delikten insoweit durchbrochen werden, als die Staatsanwaltschaft solche Verfahren mit oder ohne Auflage nach den §§ 153, 153a und 154 sowie 376 StPO auch bei hinreichendem Tatverdacht einstellen kann. Diese Ausnahme vom Legalitätsprinzip heißt Opportunitätsprinzip. Da diese Entscheidung indes alleine die Staatsanwaltschaft trifft, gilt für die Polizei zunächst, dass bei einem Anfangsverdacht wie sonst auch ein Verfahren einzuleiten ist. Es ist der Polizei aber möglich, sodann die Akten der Staatsanwaltschaft mit der Bitte um Prüfung zu übersenden, ob Ermittlungen überhaupt geführt werden sollen. Ist polizeibekannt, dass Delikte wie Hausfriedensbruch oder Beleidigung unter Privatpersonen von der Staatsanwaltschaft regelmäßig wegen Geringfügigkeit eingestellt werden, ist eine solche Vorgehensweise zu empfehlen.

Basislehrbuch Kriminalistik

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