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I.Der Gang des Ermittlungsverfahrens

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Der Gang des Ermittlungsverfahrens stellt sich wie folgt dar:

•Zu Beginn steht stets die Frage, ob ein Anfangsverdacht vorliegt.

•Ist dies zweifelhaft, aber möglich, können Vorermittlungen geführt werden.

•Liegt ein Anfangsverdacht vor und handelt es sich um ein sehr bedeutsames Verfahren, ist sogleich die Staatsanwaltschaft zu informieren.

•In allen übrigen Fällen nimmt die Polizei von sich aus die Ermittlungen auf und führt diese durch.

•Einer Einschaltung der Staatsanwaltschaft bedarf es indes in jedem Falle, wenn seitens der Polizei strafprozessuale Zwangsmaßnahmen für sachgerecht gehalten werden, die nur die Staatsanwaltschaft oder das Gericht anordnen darf.

•Bei Rechtsproblemen oder sonstigen Schwierigkeiten beim Ablauf der Ermittlungen kann und sollte sich die Polizei ebenfalls an die Staatsanwaltschaft wenden.

•Sind die polizeilichen Ermittlungen abgeschlossen, werden die Akten der Staatsanwaltschaft übersandt, und zwar unabhängig vom Ermittlungsergebnis.

•Alleine die Staatsanwaltschaft entscheidet dann, ob das Verfahren eingestellt oder Anklage erhoben werden soll.

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