Читать книгу Basislehrbuch Kriminalistik - Christoph Keller, Bijan Nowrousian - Страница 107
4.Anzeigen und Verfolgungshindernisse
ОглавлениеMöglich ist im Rahmen der Anzeigenaufnahme auch, dass trotz werthaltigen Anzeigevorbringens die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens fehlen. Ein Anfangsverdacht liegt nach der erörterten gesetzlichen Definition ja dann vor, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte bestehen für eine verfolgbare Straftat. Verfolgbar ist eine ansonsten beweisbare Tat dann nicht, wenn ein Verfolgungshindernis besteht. Solche können sachlicher Art sein, wobei das wichtigste Beispiel hierfür Verjährung wäre. Sie können jedoch auch persönlicher Art sein, wenn nämlich die angezeigte Person nicht strafverfolgt werden kann. Dies ist insbesondere der Fall bei Anzeigen gegen Kinder sowie ferner, deutlich seltener, bei Anzeigen gegen Abgeordnete, Diplomaten oder sonstige Personen mit sogenannter Immunität.
In solchen Fällen ist der Anzeigende auf diesen Umstand hinzuweisen, die Anzeige aber bei fortbestehendem Verfolgungswunsch gleichwohl zunächst aufzunehmen. Auf keinen Fall darf nach Anzeigenaufnahme dann aber mit Ermittlungen begonnen werden! Ermittlungen sind hier rechtswidrig, da ein Anfangsverdacht eben nicht besteht. Die Akten sind also nach Anzeigenaufnahme sogleich der Staatsanwaltschaft mit der Bitte zu übersenden zu prüfen, ob Ermittlungen überhaupt geführt werden sollen.
Etwas anderes kann nur gelten, wenn das Verfolgungshindernis behebbar ist. Praktisch wichtigster Fall ist hier das Fehlen eines Strafantrags wegen eines Antragsdelikts, falls dieser noch rechtzeitig gestellt werden kann. Hier darf und muss seitens der Polizei beim Verletzten geklärt werden, ob der Antrag gestellt werden soll. Stellt dieser den Antrag sodann fristgemäß, liegt ein Anfangsverdacht vor und kann ermittelt werden.